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Richterin Passoke vom Amtsgericht Hannover ist meine Heldin des Tages — ach was — der Woche! Die ist nämlich, wenn es um Diskriminierung geht, nicht so eine Blindschleiche wie die Richter in Leipzig und sprach 1000 Euro Schadenersatz zu, nachdem ein junger Mann an der Diskotür abgelehnt worden war.

Ein Deutscher kurdischer Abstammung wollte Anfang 2012 in eine Diskothek, durfte aber im Gegensatz zu Personen ohne erkennbaren Migrationshintergrund den Türsteher nicht passieren. Das Gericht erkannte daher eine Verletzung des AGG und sprache dem Kläger Schadenersatz zu. Gleichzeitig erhielt der Betreiber die Auflage, den Kläger nicht mehr abzuweisen, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Diese Gründe dürfen keinesfalls im Zusammenhang mit der Herkunft des Klägers liegen. Ein schönes Urteil, das zeigt, dass man nicht immer vor Gericht eine zweite Demütigung hinnehmen muss.

Wir erinnern uns: 2011 hatte das ADB Sachsen nach zig Beschwerden nichtweißer Menschen mal wieder ein Diskotesting anberaumt und abermals festgestellt, dass die angenommene Herkunft eines Gastes all zu oft alleiniges Ausschlusskriterium war. Nachdem die Verhandlungen mit den betreffenden Betreibern zu keinem Ergebnis führten, entschieden sich die Diskriminierten zu Klagen. Nicht selten wurden sie vor Gericht ein weiteres Mal gedemütigt. In einem besonders krassen Fall blieb die Richterin sogar hinter dem Angebot der Beklagten zurück und sprach dem Kläger 300 Euro Schadenersatz zu.

Wie immer bei solchen Fällen zeigt sich, wie richtig für Mehrheitsdeutsche die Diskriminierung von angenommenen Ausländern an der Diskotür ist. Die immer gleichen Argumente in den Kommentarspalten der Nation gehen wie folgt:

  1. In Toitschland gibt es Vertragsfreiheit (alternativ: Hausrecht).
  2. Die Frauen bleiben aus, wenn zu viele Ausländer drin sind. Dann bleiben auch die Männer aus. Der Betreiber macht dan Verlust.
  3. Die Moslems machen nur Ärger, der Betreiber verdient aber nix, weil die Moslems keinen Alkohol trinken dürfen. Der Betreiber macht dann Verlust.
  4. Der Kläger soll sich ruhig mal bei seinen Landsmännern bedanken. Würden die sich nämlich mal benehmen, hätte er keine Probleme.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, wenn im kommentierten Artikel ausdrücklich steht, dass es sich um einen Deutschen handelt, der diskriminiert wurde. Entsprechend griffig kommentierte ich im Lawblog:

Das Urteil ist vollkommen richtig so. Das rassistische Verhalten der Diskobetreiber (und nur auf deren Anweisung handeln die rassistisch agierenden Türsteher (würden gutes NS-Personal abgeben)) hängt nämlich überhaupt nicht davon ab, wie sich die pöhsen Ausländer verhalten. Selbst in ostdeutschen Gegenden mit nur homöopathischen „Ausländer“-Anteil werden sie an der Tür abgelehnt. Der Arier feier halt gern unter sich.

Ein als „Ausländer“ empfundener Mensch löst gerade hier in Ostdeutschland bei der bloßen Erscheinung derartiges Unwohlsein aus, dass die Menschen davonlaufen (manchmal rennen), sie im Laden nicht oder nur widerwillig bedienen und noch nicht mal zu einem „ausländischen“ Mitarbeiter eines Geschäfts gehen, sofern dieser nicht gerade in einem „Ausländern“ zugerechneten Betrieb arbeitet.

Und jetzt stelle man sich vor, jener Arier soll mit den pöhsen panikauslösenden „Ausländern“ feiern. Dass Diskobetreiber kräftig diskriminieren, liegt auf der Hand. Ein Teufelskreis.

Bild: Emmanuel Huybrechts, CC-BY

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